Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 08.11.2022 – 5 ARs 49/22
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:081122B5ARS49.22.0
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin vom 20. September 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Das angegriffene Schreiben des Oberlandesgerichts Celle vom 9. August 2022 (16 VA 29/22; Landgericht Verden: 4 Qs 173/22) ist nicht mit der Rechtsbeschwerde nach § 29 Abs. 1 EGGVG anfechtbar, denn es stellt keine Entscheidung des Oberlandesgerichts im Sinne des § 28 EGGVG über die Anträge der Antragstellerin nach §§ 23 ff. EGGVG dar.
Ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist ebenfalls nicht statthaft.
Cirener | | Gericke | | Mosbacher
| Köhler | | von Häfen |
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