Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 20.05.2010 – 5 ARs 26/10
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Tenor
Der beabsichtigten Entscheidung steht, soweit ersichtlich, Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. An möglicherweise entgegenstehender Rechtsprechung würde der Senat nicht festhalten.
G r ü n d e
Gründe
Der 4. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:
Das bloße Auslesen der auf dem Magnetstreifen einer Zahlungskarte mit Garantiefunktion gespeicherten Daten, um mit diesen Daten Kartendubletten herzustellen, erfüllt nicht den Tatbestand des Ausspähens von Daten (§ 202a Abs. 1 StGB n.F.).
Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.
Der 5. Strafsenat tritt dem anfragenden Senat bei und gibt möglicherweise entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.
Zitierte Vorschriften
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