Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 14.09.2022 – 5 ARs 25/22
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 11. Juli 2022 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Randnummer 1
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 11. Juli 2022 ist unzulässig (vgl. die Antragsschrift des Generalbundesanwalts), weshalb sie mit entsprechender Kostenfolge zu verwerfen ist.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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