Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.08.2022 – 5 ARs 22/22
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 11. Mai 2022 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe
Der mit der als Rechtsbeschwerde auszulegenden „Beschwerde“ vom 23. Mai 2022 angegriffene Beschluss ist nicht anfechtbar, weil das Oberlandesgericht darin die Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich zugelassen hat und die Nichtzulassung ihrerseits nicht anfechtbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2021 – 5 ARs 12/20; vom 29. September 2021 – 5 ARs 20/21).
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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