Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 29.09.2021 – 5 ARs 20/21
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. August 2021 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe
Randnummer 1
Der mit der Rechtsbeschwerde vom 20. August 2021 angegriffene Beschluss ist nicht anfechtbar, weil das Oberlandesgericht dieses Rechtsmittel nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Die Nichtzulassung ist ihrerseits nicht anfechtbar.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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