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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 29.09.2021 – 5 ARs 20/21

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. August 2021 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Der mit der Rechtsbeschwerde vom 20. August 2021 angegriffene Beschluss ist nicht anfechtbar, weil das Oberlandesgericht dieses Rechtsmittel nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Die Nichtzulassung ist ihrerseits nicht anfechtbar.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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