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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 27.11.2020 – 5 ARs 18/20

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Die Gehörsrüge des Beschwerdeführers betreffend den Senatsbeschluss vom 29. September 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat hat die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Juli 2020 mit Beschluss vom 29. September 2020 als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich sein hier am 12. Oktober 2020 eingegangenes Schreiben.

Randnummer 2

Die als Gehörsrüge nach § 33a StPO auszulegende Eingabe ist unbegründet, weil eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei der Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Beschwerdeführer nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.

Randnummer 3

Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr beschieden werden.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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