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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 06.07.2022 – 5 ARs 14/22

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 1. März 2022 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 1. März 2022 ist unzulässig (vgl. den angegriffenen Beschluss und die Antragsschrift des Generalbundesanwalts), weshalb sie mit entsprechender Kostenfolge zu verwerfen ist.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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