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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.05.2022 – 5 ARs 10/22

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 18. März 2022 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Der mit der Rechtsbeschwerde vom 24. März 2022 angegriffene Beschluss ist nicht anfechtbar, weil das Oberlandesgericht im angefochtenen Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich zugelassen hat und die Nichtzulassung ihrerseits nicht anfechtbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2021 – 5 ARs 12/20; vom 29. September 2021 – 5 ARs 20/21).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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