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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 06.11.2018 – 5 AR (VS) 61/18

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 18. Juli 2018 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Gegen den Beschluss des Kammergerichts ist eine (weitere) Beschwerde nicht statthaft (§ 304 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz StPO). Der Senat ist daher nicht befugt, über das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Sache zu entscheiden.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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