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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 30.07.2019 – 5 AR (VS) 39/19

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Die „sofortige Beschwerde“ des Betroffenen gegen den Beschluss des Senats vom 19. Juni 2019 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde ist unstatthaft. Gegen den Beschluss des Senats, mit dem dieser eine Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm in einer Justizverwaltungssache mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen hat, ist keine Beschwerde möglich. Gleichgeartete Eingaben in dieser Sache wird der Senat nicht mehr gesondert bescheiden.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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