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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 18.04.2024 – 4 StR 78/24

Spruchkörper
4. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:180424B4STR78.24.0

Tenor

Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt S. aus Mannheim zum Pflichtverteidiger bestellt.

Gründe

Randnummer 1

Der Angeklagte wurde bisher von Rechtsanwalt S. als Wahlverteidiger vertreten. Dieser hat für den Angeklagten Revision eingelegt und diese begründet. Mit Schriftsatz vom 13. März 2024 hat er sodann mitgeteilt, dass er den Angeklagten nicht mehr vertrete.

Randnummer 2

Da ein Fall notwendiger Vertretung vorliegt (§ 140 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 StPO) war dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Rechtsanwalt S. hat den Angeklagten bisher verteidigt und die Revision geführt. Der angehörte Angeklagte hat der Beiordnung nicht widersprochen. Soweit Rechtsanwalt S. ausgeführt hat, dass er davon ausgehe, dass das Vertrauensverhältnis zerrüttet sei, fehlt es an dies begründenden Ausführungen.

Dr. Quentin

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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