Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 12.07.2007 – 4 StR 76/05
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Tenor
Der Antrag des Verteidigers, Rechtsanwalt W. aus Recklinghausen, vom 3. November 2005 auf Bewilligung einer Pauschvergütung für das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Vertreter der Bundeskasse hat zu dem Antrag wie folgt Stellung genommen:
"Dem Antrag des Wahlverteidigers auf Bewilligung einer über
die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden Pauschgebühr für
das Revisionsverfahren trete ich entgegen.
Nach meinem Verständnis handelt es sich um ein durch-
schnittliches Revisionsverfahren und deshalb sind die Wahl-
anwaltsgebühren ausreichend."
Dem schließt sich der Senat an.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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