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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.07.2007 – 4 StR 76/05

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

Der Antrag des Verteidigers, Rechtsanwalt W. aus Recklinghausen, vom 3. November 2005 auf Bewilligung einer Pauschvergütung für das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Der Vertreter der Bundeskasse hat zu dem Antrag wie folgt Stellung genommen:

"Dem Antrag des Wahlverteidigers auf Bewilligung einer über

die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden Pauschgebühr für

das Revisionsverfahren trete ich entgegen.

Nach meinem Verständnis handelt es sich um ein durch-

schnittliches Revisionsverfahren und deshalb sind die Wahl-

anwaltsgebühren ausreichend."

Dem schließt sich der Senat an.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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