Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 12.05.2021 – 4 StR 654/19
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge des Angeklagten gegen den Beschluss des Senats vom 11. November 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Randnummer 1
Die Anhörungsrüge vom 20. November 2020 hat keinen Erfolg. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat BGH in 4 StR 654/19 entschieden?“