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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.05.2021 – 4 StR 654/19

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge des Angeklagten gegen den Beschluss des Senats vom 11. November 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die Anhörungsrüge vom 20. November 2020 hat keinen Erfolg. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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