Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 28.04.2021 – 4 StR 654/19
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Tenor
Die Ablehnungen der Vorsitzenden Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, der Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, der Richter am Bundesgerichtshof Bender, Rommel und Dr. Quentin werden als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Befangenheitsantrag vom 30. November 2020, der sich erneut in bloßen Wiederholungen seiner früheren Befangenheitsanträge erschöpft, über die der Senat bereits entschieden hat, ist gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StPO unzulässig. Zur Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses vom 9. November 2020 – 4 StR 654/19 – Bezug genommen.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in 4 StR 654/19 entschieden?“