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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 11.11.2020 – 4 StR 654/19

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 17. Juni 2020 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die Anhörungsrüge genügt den Zulässigkeitserfordernissen nicht. Der Angeklagte hat eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht ausreichend substantiiert dargelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2018 – 1 StR 399/15, juris Rn. 6 mwN). Unbeschadet dessen hat der Senat bei seiner Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Beschwerdeführer nicht gehört wurde.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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