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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 28.08.2020 – 4 StR 654/19

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

Die Gegenvorstellung des Angeklagten vom 4. Juli 2020 gegen den Beschluss vom 29. Juni 2020 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Mit Beschluss vom 29. Juni 2020 wurde die Auswechslung der Pflichtverteidiger des Angeklagten abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit einer „Gehörs- und Anhörungsrüge“ vom 4. Juli 2020, die als Gegenvorstellung auszulegen ist. Schriftsätze seiner Pflichtverteidiger, auf die u.a. in dem beanstandeten Beschluss Bezug genommen wurde und die dem Angeklagten nach seinem Vorbringen nicht vorlagen, wurden ihm mit Schreiben vom 30. Juli 2020 zur Kenntnis und mit Gelegenheit zur Stellungnahme zugeleitet. Weiterer Vortrag ist daraufhin nicht erfolgt.

Randnummer 2

Die in der Gegenvorstellung vorgebrachten Gründe geben keinen Anlass, den beanstandeten Beschluss aufzuheben und die Pflichtverteidiger auszuwechseln. Die im Beschluss vom 29. Juni 2020 niedergelegten Gründe für die Aufrechterhaltung der Pflichtverteidigerverhältnisse gelten unverändert fort und erschöpfen das Vorbringen des Angeklagten in seiner Gegenvorstellung.

Randnummer 3

Die Aufrechterhaltung der Pflichtverteidigung durch Rechtsanwalt F. und Rechtsanwältin S. ist überdies zur Verfahrenssicherung erforderlich. Soweit der Angeklagte vorbringt, er habe der portugiesischen Anwältin P. aus H. Mandat erteilt, ist festzustellen, dass sich diese Anwältin in dem Verfahren bislang nicht gemeldet hat.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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