Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 25.03.2004 – 4 StR 64/04
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 29. Oktober 2003 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung und (vorsätzlicher) Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet, die Anordnung seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorbehalten und schließlich bestimmt, daß die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten keine Fahrerlaubnis mehr erteilen darf. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist teilweise begründet.
Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Rechtsfolgenausspruch kann jedoch keinen Bestand haben, da das Landgericht bei der Bemessung der wegen schwerer räuberischer Erpressung verhängten Einsatzfreiheitsstrafe von sieben Jahren rechtsfehlerhaft den Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB zugrundegelegt hat. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:
"Die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen tra-
gen nicht die Verurteilung aus dem Strafrahmen nach § 250
Abs. 2 Nr. 1 StGB. Danach führte der Angeklagte bei dem
Überfall eine 'ungeladene Selbstladepistole, Marke Walther,
Modell 4, Kaliber 7,65 Browning' mit sich, mit der er die Spar-
kassenmitarbeiter und Kunden bedrohte (UA S. 11). Zuvor
hatte der Angeklagte die Waffe ungeladen erworben (UA
S. 10). Über die dazugehörige Munition verfügte er danach
nicht. Eine Waffe im Sinne des mit dem 6. Strafrechtsreform-
gesetz neu gefassten Tatbestands des schweren Raubes
muss insofern objektiv gefährlich und geeignet sein, erhebli-
che Verletzungen beim Tatopfer zu verursachen. Die erhöhte
Strafandrohung beim Verwenden einer Waffe nach § 250
Abs. 2 StGB rechtfertigt sich aus der Gefahr der Realisierung
dieser objektiven Gefährlichkeit im Falle der Eskalation. Vor-
liegend konnte der Angeklagte die Waffe anders als zum
Drohen jedoch nicht einsetzen. Das Schießen mit der Pistole
war ihm objektiv unmöglich, die Munition hatte er auch nicht
etwa griffbereit zur Hand (zu dieser Fallkonstellation vgl.
BGHSt 45, 249 ff.). Auch als Schlagwerkzeug hat er die Pi-
stole nicht eingesetzt. Damit erfüllt das bloße Drohen mit der
objektiv nicht gefährlichen Schusswaffe im vorliegenden Falle
nicht die Voraussetzungen, die an das Merkmal des Verwen-
dens einer Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu
stellen sind (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 - 1 StR 429/99
[BGHSt 45, 249]). Auf der Grundlage der getroffenen Fest-
stellungen ist daher von dem für den Angeklagten günstigeren
Strafrahmen nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB auszugehen
(BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 a - 6. StrRG - Waffe 1)."
Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung der wegen schwerer räuberischer Erpressung verhängten Einzelstrafe sowie des Ausspruches über die Gesamtstrafe. Der Senat hebt, dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend, auch die für sich gesehen rechtlich nicht zu beanstandenden Maßregelaussprüche und den weiteren Einzelstrafausspruch auf, da nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß sich die fehlerhafte Strafrahmenwahl auch insoweit zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Tepperwien Kuckein Athing (cid:0)(cid:2) (cid:1)(cid:4) (cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10) (cid:9)(cid:11) (cid:0)(cid:13) (cid:12)(cid:14) (cid:1)(cid:16) (cid:15)(cid:18) (cid:17)(cid:19) (cid:7)(cid:10) (cid:1)(cid:21) (cid:20)(cid:22) (cid:5)(cid:24)(cid:23) (cid:25)(cid:27) (cid:26)(cid:28) (cid:7)(cid:10) (cid:29)(cid:19) (cid:30)(cid:31) (cid:17)(cid:19) (cid:7) (cid:7)
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