Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 27.01.2015 – 4 StR 609/14
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 22. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die rechtzeitig eingelegte Revision gegen das am 24. Juni 2014 zugestellte Urteil erst mit Verteidigerschreiben vom 10. November 2014, eingegangen am 11. November 2014, und damit nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO begründet. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht gestellt, obwohl der Beschwerdeführer vom Landgericht schriftlich auf die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung hingewiesen wurde und der für das Revisionsverfahren beigeordnete Verteidiger hiervon durch Akteneinsicht spätestens am 23. Oktober 2014 Kenntnis erlangt hat.
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