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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 15.02.2005 – 4 StR 586/04

Spruchkörper
4. Strafsenat

Gründe

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 15. Februar 2005 gemäß §§ 44 ff.,

Randnummer 349

Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Der Antrag der Verurteilten, ihr Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung

der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Pader-

born vom 7. November 2003 zu gewähren, wird als un-

zulässig verworfen.

2. Die Revision der Verurteilten gegen das vorbezeichnete

Urteil wird als unzulässig verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmit-

tels zu tragen.

Das Landgericht hat die Verurteilte mit dem am 7. November 2003 in ihrer Anwesenheit verkündeten Urteil wegen Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Verurteilte hat nach erfolgter Rechtsmittelbelehrung auf Rechtsmittel verzichtet. Mit am 21. Oktober 2004 eingegangenen Schriftsatz hat die Verurteilte gegen das Urteil Revision eingelegt und hinsichtlich der Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Die Revision und der Wiedereinsetzungsantrag sind unzulässig. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. Januar 2005 zutreffend ausgeführt:

"Das Rechtsmittel (der) Revision ist nicht innerhalb der ge-

setzlich dafür vorgesehenen Frist eingelegt worden. Es hätte

binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils am 7. No-

vember 2003, mithin spätestens am 14. November 2003 erfol-

gen müssen (§ 341 Abs. 1 StPO). Dies ist jedoch erst am

21. Oktober 2004 geschehen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen

die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist ist unzulässig,

weil die Antragsbegründung nicht alle notwendigen Angaben

enthält. Zu ihnen gehört u.a. auch die Mitteilung eines Hin-

dernisses, das der Vornahme der Prozesshandlung entgegen-

stand, sowie des Zeitpunkts, in dem das Hindernis weggefal-

len ist (§ 45 Abs. 2 StPO - vgl. Meyer-Goßner 47. Aufl. 2004

§ 45 Rn. 5; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1987, 217). Es

fehlt hier jedoch bereits an einer nachvollziehbaren Darlegung

des Grundes für die Versäumung der Rechtsmittelfrist. Soweit

die Verurteilte das Wiedereinsetzungsbegehren etwa auf ihr

Vorbringen zu der Unwirksamheit des erklärten Rechtsmittel-

verzichts stützen will, ist nicht ersichtlich, inwieweit die angeb-

lich abgenötigte Verzichtserklärung die Verurteilte an der

Wahrung der Rechtsmittelfrist gehindert hat und wann ein sol-

ches Hindernis weggefallen ist. Auch die Antragsschrift ver-

hält sich hierzu nicht. Zudem sind die in diesem Zusammen-

hang vorgetragenen Tatsachen auch nicht glaubhaft gemacht

(§ 45 Abs. 2 StPO).

Auf die Entscheidung der Frage, ob der Rechtsmittelverzicht

von der Angeklagten wirksam abgegeben worden ist, kommt

es danach nicht an."

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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