Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 30.01.2019 – 4 StR 552/18
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Gründe
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – am 30. Januar
gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Halle vom 24. Mai 2018 im Adhäsionsausspruch dahin geändert, dass
der Angeklagte auf das dem Adhäsionskläger zuerkannte Schmer-
zensgeld Zinsen erst ab dem 18. Mai 2018 zu zahlen hat.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeich-
nete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des
Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
ECLI:DE:BGH:2019:300119B4STR552.18.0
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit
durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und
die dem Neben- und Adhäsionskläger durch das Rechtsmittel entstan-
denen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Angeklagte hat Prozesszinsen auf das dem Neben- und Adhäsionskläger zuerkannte Schmerzensgeld in entsprechender Anwendung von § 187 Abs. 1 BGB erst ab dem auf die Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs durch Antragstellung in der Hauptverhandlung vom 17. Mai 2018 folgenden Tag, hier also ab dem 18. Mai
zu zahlen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2018 – 4 StR 292/18 und vom 8. Januar 2019 – 4 StR 294/18).
Zitierte Vorschriften
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