Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 10.05.2001 – 4 StR 52/01
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 16. August 2000 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils; einer Entscheidung über die Verfahrensbeschwerden bedarf es deshalb nicht. Der Senat bemerkt jedoch - auch im Hinblick auf die neue Hauptverhandlung -, daß das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Gutachtens eines ethnologischen Sachverständigen rechtsfehlerfrei abgelehnt hat.
Die Verurteilung wegen Mordes hat keinen Bestand. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe seine Schwiegermutter zur Befriedigung seines Geschlechtstriebes getötet, wird durch die Urteilsfeststellungen nicht belegt.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 12. März
dazu ausgeführt:
"Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs tötet, wer das Töten
als ein Mittel zur geschlechtlichen Befriedigung benützt, wer
im Augenblick des Entschlusses zur Tötung und der Tötungs-
handlung von sexuellen Motiven geleitet ist (vgl. Senatsent-
scheidung NStZ 1982, 464 Nr. 7). Gerät der Täter anlässlich
einer aus sonstigen Gründen verübten Tötung in sexuelle Er-
regung, liegt es anders (vgl. BGHSt 2, 60, 62; Jähnke in LK,
10. Aufl. § 211 RdNr. 7). So kann es sich den Feststellungen
zufolge im vorliegenden Fall verhalten haben. Hiernach 'über-
kam den Angeklagten ein Bedürfnis nach sexueller Betätigung
und Befriedigung' spätestens, nachdem er auf seine Schwie-
germutter eingestochen und sie, nachdem die Klinge des mit
Tötungsvorsatz mitgebrachten Messers abgebrochen war,
durch Schlagen und Würgen die auf Seite 10 der Urteilsab-
schrift dargestellten Verletzungen erlitten hatte. Daß der An-
geklagte mit den Tötungshandlungen zunächst aus anderen
als sexuellen Motiven begonnen hat, wird durch die übrigen
Urteilsausführungen, insbesondere auf Seite 20 UA, nicht
ausgeschlossen, liegt unter Berücksichtigung der Vorge-
schichte der Tat nicht einmal fern. Die Darlegungen auf Seite
20 UA scheinen im Übrigen vor allem zu bedeuten, dass den
Vergewaltigungshandlungen des Angeklagten eine sexuelle
Motivation zugrundelag - und nicht etwa nur der Erniedrigung
des Opfers und des Ausübens von Macht dienten -, somit das
diesbezügliche Handeln des Angeklagten 'primär sexuell mo-
tiviert war'. Zur Bewusstseinslage des Angeklagten hinsicht-
lich der Verknüpfung von Tötungs- und Vergewaltigungs-
handlung fehlt eine eindeutige, die Feststellungen auf Seite
10 UA widerlegende Aussage. Das Tatgeschehen ist ent-
scheidend dadurch geprägt, daß der Angeklagte die maßgeb-
lichen Ursachen für den Tod seiner Schwiegermutter gesetzt
hat, bevor ihn 'das Bedürfnis nach sexueller Betätigung und
Befriedigung' überkam. Von diesem Zeitpunkt an hat er ledig-
lich dazu beigetragen, daß die gesetzten Ursachen fortwirken
konnten und schließlich der Tod des Tatopfers eintrat."
Dem schließt sich der Senat an. Die Sache bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung durch den Tatrichter.
Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO Gebrauch.
Meyer-Goßner Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanov (cid:0)(cid:2)(cid:1)
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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