Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.02.2002 – 4 StR 5/02

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

Dem Nebenkläger Christian K. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwältin M. aus Münster als Beistand bestellt.

Gründe

Der Antrag des Nebenklägers, ihm auch für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin M. zu gewähren, ist als Antrag auf Bestellung eines Beistands gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach § 397 a Abs. 2 StPO kommt nämlich nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes nicht vorliegen (BGH NJW 1999, 2380). Hier sind diese Voraussetzungen erfüllt (§ 397 a Abs. 1 Satz 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StPO).

Die beantragte Entscheidung würde sich allerdings erübrigen, wenn bereits im ersten Rechtszug eine Beistandsbestellung vorgenommen worden wäre, da diese über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fortwirkt (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2). Das Landgericht hatte dem Nebenkläger jedoch lediglich Prozeßkostenhilfe gewährt und ihm Rechtsanwältin M. beigeordnet (Bd. I Bl. 170 R).

Tepperwien Kuckein Solin-Stojanoviæ

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in 4 StR 5/02 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten