Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 21.11.2002 – 4 StR 448/02
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 29. Juli 2002
a) im Schuldspruch in den Fällen II. 7 bis 9 der Urteilsgründe dahin geändert, daß der Angeklagte nur eines (vollendeten) Computerbetruges schuldig ist,
b) in den Aussprüchen über die Einzelstrafen und über die Gesamtstrafe aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in fünf Fällen, versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls, Hehlerei, Betruges in zwei Fällen, Computerbetruges in drei Fällen, versuchten Computerbetruges, fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs in den Fällen II. 7 bis 9 der Urteilsgründe und zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 22. Oktober
ausgeführt:
"Die konkurrenzrechtliche Beurteilung der Fälle 7 bis 9 nach
§ 263a StGB ist fehlerhaft. Die Annahme des Tatgerichts, je-
der einzelne der drei Geldabhebungsvorgänge sei eine ei-
genständige Tat, geht fehl. Nach den Feststellungen hat der
Angeklagte am 13. Juni 2001 mit einer der in der Nacht zuvor
gestohlenen EC-Karten dreimal Geld bei ein und demselben
Geldautomaten abgehoben, also offensichtlich kurz hinterein-
ander, denn bei einem weiteren Versuch um 11.24 Uhr am
Geldautomaten einer Bank in einem anderen Ort wurde die
Karte eingezogen (Fall 10). Da der Angeklagte bei den zeit-
lich aufeinander folgenden Abhebungen weder die Bankfiliale
noch die Karte gewechselt hat, stehen die Taten in natürlicher
Handlungseinheit (vgl. BGH NStZ 2001, 595). Somit ist ledig-
lich von einer vollendeten Tat des Computerbetrugs auszuge-
hen.
Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer nicht ausge-
schlossen, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei
sämtlichen Straftaten i.S.v. § 21 StGB erheblich vermindert
war. Sie hat gleichwohl die - zwar nicht zwingend - aber fa-
kultativ bestehende Möglichkeit, den Strafrahmen nach § 49
Abs. 1 StGB zu mildern, nicht erörtert, sondern die einge-
schränkte Schuldfähigkeit nur im Rahmen der allgemeinen
Strafzumessung berücksichtigt. Dieses Vorgehen ist rechts-
fehlerhaft. Die erheblich verminderte Schuldfähigkeit verrin-
gert grundsätzlich den Schuldgehalt und damit die Strafwür-
digkeit der Tat (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung
23). Zwar können schulderhöhende Momente diese Verringe-
rung des Schuldgehalts ausgleichen, so daß eine Milderung
des Strafrahmens unterbleiben kann. Dies muß der Tatrichter
aber ausdrücklich darlegen. Es reicht nicht aus, den sich aus
§ 21 StGB ergebenden Milderungsgrund ausschließlich bei
der Strafzumessung im engeren Sinn zu berücksichtigen
(BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 11). Es ist nicht
auszuschließen, daß der - an sich maßvoll bemessene -
Strafausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht."
Dem schließt sich der Senat an. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen, die den Aussprüchen über die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe zugrundeliegen, können bestehen bleiben; ergänzende Feststellungen sind möglich.
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