Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Urteil vom 13.12.2001 – 4 StR 448/01
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Tenor
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
die Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Dr. Kuckein,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanoviæ,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt in der Verhandlung,
Staatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenklägerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. Juni 2001 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte der schweren Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe schuldig ist.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht Essen hatte den Angeklagten mit Urteil vom 6. April 2000 wegen schwerer Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 StGB) in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer (halbautomatischen) Selbstladekurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Auf die Revision der Nebenklägerin hob der Senat diese Entscheidung mit Urteil vom 14. Dezember 2000 - 4 StR 327/00 - (= NJW 2001, 980) samt den Feststellungen (mit Ausnahme derjenigen zur "Vorgeschichte" und zum äußeren Tatgeschehen) auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Der Grund für die Aufhebung war, daß das Landgericht die Voraussetzungen des § 226 Abs. 2 (wissentliche Verursachung der in § 226 Abs. 1 StGB bezeichneten Folgen) nicht ohne Rechtsfehler verneint hatte; vom neuen Tatrichter war zudem zu prüfen, ob neben den in § 226 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 StGB bezeichneten schweren Folgen bei der Nebenklägerin auch ein Verlust des Sehvermögens auf einem Auge (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB) eingetreten ist. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen (wissentlich verursachter) schwerer Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 3, Abs. 2 StGB) in Tateinheit mit (un)erlaubtem Führen einer Selbstladekurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat keinen Erfolg. 1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 4. Oktober 2001 zutreffend ausgeführt hat, weist der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Der Senat berichtigt die Urteilsformel jedoch dahin, daß der Angeklagte - tateinheitlich zur schweren Körperverletzung - des unerlaubten Führens einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe schuldig ist (zur Tenorierung des Waffendelikts vgl. Steindorf Waffenrecht 7. Aufl. § 53 WaffG Rdn. 2, 7).
2. Auch der Strafausspruch weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Zwar hat der Generalbundesanwalt zu Recht darauf hingewiesen, daß die Strafkammer von einem unzutreffenden Strafrahmen (von fünf statt drei bis 15 Jahren) ausgegangen ist. Der Senat kann jedoch ausschließen, daß das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht; denn das Landgericht hat sich ersichtlich nicht an der von ihm (unzutreffend) angenommenen Mindeststrafe, sondern an der möglichen Höchststrafe orientiert (zu gleichgelagerten Fällen vgl. etwa BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Strafrahmenverschiebung 1; BGH, Beschlüsse vom 18. April 1996 - 4 StR 161/96 - und vom 22. Juli 1998 - 2 StR 234/98).
Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanoviæ Ernemann
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