Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 21.04.2010 – 4 StR 438/09
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 23. Februar 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Randnummer 1
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
Tepperwien Solin-Stojanović Cierniak
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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