Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.10.2007 – 4 StR 437/07
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 22. Mai 2007 im Ausspruch über den Wertersatzverfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Während der Schuldspruch und der Strafausspruch des angegriffenen Urteils rechtlicher Überprüfung standhält, kann der Ausspruch über den Verfall von Wertersatz (100.000 Euro) nicht bestehen bleiben. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu zutreffend ausgeführt:
"Die Anordnung des Wertersatzverfalls (§ 73 a StGB) hält
rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen
erzielte der Angeklagte seit dem Jahre 2003 im Wesentlichen
kein [legales] Einkommen mehr. Seine finanzielle Situation
war desolat und er vermochte nach der Scheidung seiner Ehe
im Herbst 2003 weder den Unterhaltszahlungen an seine ge-
schiedene Ehefrau noch an seine Tochter nachzukommen.
Die Bank des Angeklagten verlangte die Rückführung der für
den Kauf von Möbeln und eines Kraftfahrzeugs aufgenomme-
nen Kredite; zudem hatte der Angeklagte Mietrückstände.
Letztlich beliefen sich seine Verbindlichkeiten auf etwa
50.000 € (UA S. 5). Vor diesem Hintergrund hätte das Landge-
richt prüfen müssen, ob von der Anordnung des Verfalls [von
Wertersatz] gemäß § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB ganz oder teil-
weise abgesehen werden kann (vgl. BGHR StGB § 73 c Härte
2, 3 und 5). Hierzu verhält sich das Urteil jedoch nicht. Da
nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der aufgezeigte
Erörterungsmangel zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt
hat, ist die Verfallsanordnung aufzuheben."
Über den Wertersatzverfall muss daher neu entschieden werden.
Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanović Ernemann
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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