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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 18.10.2007 – 4 StR 425/07

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

1. Die Revision der Nebenklägerin Vanessa B.

gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 7. Februar 2007 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Angeklagten hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 24. August

Randnummer 2007

zu der Revision der Nebenklägerin Vanessa B. u.a. zutreffend ausgeführt:

"Die ... Revision der Nebenklägerin ist nicht zulässig erhoben,

weil sie lediglich ohne nähere Begründung die Verletzung ma-

teriellen Rechts rügt. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO können Ne-

benkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine

andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb müssen sie in der

Regel einen Revisionsantrag stellen, der deutlich macht, dass

sie ein zulässiges Ziel verfolgen (vgl. BGHR StPO § 400

Abs. 1 Zulässigkeit 2, 3 und 5; § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässig-

keit 2). Dies ist hier nicht erfolgt. Die Nebenklägerin hat inner-

halb der Revisionsbegründungsfrist unterlassen klarzustellen,

dass das Urteil nicht mit dem Ziel einer höheren Bestrafung

[der] Angeklagten angefochten wird, sondern mit dem Ziel ei-

ner Änderung des Schuldspruchs, hier zum Beispiel einer

Verurteilung wegen Mordes (st. Rspr.; vgl. Meyer-Goßner,

StPO 50. Aufl. § 400 Rdn. 3, 4 und 6 m.w.N.)."

Randnummer 2

Da die Revision der Nebenklägerin erfolglos ist, trägt sie gemäß § 473 Abs. 1 StPO die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanović Ernemann

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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