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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 20.11.2007 – 4 StR 408/07

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

Der Antrag des Nebenklägers Dennis P. vom 18. Juni 2007, ihm Rechtsanwalt G. aus Saarbrücken auch für das Revisionsverfahren beizuordnen, ist gegenstandslos.

Gründe

Randnummer 1

Einer Entscheidung über den Antrag des Nebenklägers, ihm Rechtsanwalt G. aus Saarbrücken auch für das Revisionsverfahren beizuordnen, bedarf es nicht. Die durch Beschluss des Landgerichts vom 17. Januar 2007 erfolgte Beiordnung des Rechtsanwalts G. aus Saarbrücken als Beistand (SA Bd. II D 267) wirkt nach § 397 a Abs. 1 StPO über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz.

Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanović Sost-Scheible

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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