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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 26.09.2006 – 4 StR 390/06

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 4. Juli 2006 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zehn Fällen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Randnummer 2

Die Gesamtstrafenbildung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat, was die Revision zu Recht beanstandet, nicht erkennbar erwogen, ob im Hinblick auf die für die zehn Fälle des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln verhängten Einzelgeldstrafen (jeweils 30 Tagessätze zu je 5 Euro) die gesonderte Verhängung einer Gesamtgeldstrafe nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB in Betracht kommt. Die Nichtanwendung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StPO bedarf insbesondere dann einer ausdrücklichen Erörterung, wenn bei der gesonderten Festsetzung einer Geldstrafe die zeitige Freiheitsstrafe noch zur Bewährung hätte ausgesetzt werden können (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 4 und 6 m.w.N.). Angesichts der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten liegt diese Möglichkeit hier jedenfalls nicht fern. Hätte das Landgericht aus den zehn Einzelgeldstrafen eine gesonderte Gesamtgeldstrafe gebildet, ist nicht auszuschließen, dass es daneben auf eine in ihrer Höhe noch aussetzungsfähige Gesamtfreiheitsstrafe erkannt und die Vollstreckung dieser Strafe angesichts der Unvorbestraftheit des Angeklagten und der übrigen festgestellten Strafmilderungsgründe zur Bewährung ausgesetzt hätte. Die Nichtanwendung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB wäre deshalb zu begründen gewesen.

Randnummer 3

Die Feststellungen bleiben aufrecht erhalten, weil lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. Ergänzende Feststellungen können getroffen werden.

VRi'inBGH Dr. Tepperwien Maatz Athing ist krankheitsbedingt an der

Unterschrift, RiBGH Maatz

urlaubsbedingt an der Anbringung

des Verhinderungsvermerks

gehindert.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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