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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 23.03.2004 – 4 StR 34/04

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 9. Oktober 2003 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Zwar hat der Beschwerdeführer einen unbeschränken Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt, aus seinem Revisionsvorbringen ergibt sich jedoch, daß sich das Rechtsmittel nur gegen den Strafausspruch richtet. In diesem Umfang hat es Erfolg.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 26. Januar

Randnummer 2004

hierzu ausgeführt:

"Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der er-

hobenen Sachrüge, die sich erkennbar alleine gegen den

Strafausspruch wendet, hat Erfolg.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Miss-

brauchs eines Kindes in drei Fällen nach §§ 176, 53 StGB zu

einer "Freiheitsstrafe" [UA 11] von drei Jahren verurteilt. Tat-

sächlich handelt es sich bei der verhängten Strafe um eine

Gesamtfreiheitsstrafe, die aus drei Einzelstrafen zu bilden ist.

Das Landgericht hat es jedoch insoweit versäumt, diese Ein-

zelstrafen zu bilden. Dies muss nachgeholt werden (BGHR

StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1; BGHSt 4,

345). Die Aufhebung erfasst auch die Gesamtfreiheitsstrafe,

da ohne die Kenntnis der Einsatzstrafe und der übrigen Ein-

zelstrafen deren rechtlich zutreffende Bildung nicht überprüft

werden kann. Ein Sonderfall, nach dem die Gesamtstrafe

ausnahmweise bestehen bleiben kann (vgl. BGHR StPO

§ 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 2) liegt nicht vor.

Die neu zu bildende Gesamtstrafe darf die hier erkannte nicht

übersteigen."

Dem stimmt der Senat zu.

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Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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