Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 30.09.2004 – 4 StR 297/04
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 22. März 2004 aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum Schuldspruch aufrechterhalten.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift folgendes ausgeführt:
"Die Kammer hat der Verurteilung zugrunde gelegt, der Ange-
klagte habe mit der Zeugin G. in seinem Fahrzeug, auf
dessen Rücksitz sich griffbereit eine Schusswaffe befunden
habe, eine bindende Verabredung über den Verkauf von
2 Kilogramm Marihuana im Gesamtpreis von 8.000 Euro ge-
troffen und zum Beleg seiner Vertrauenswürdigkeit dieser ei-
ne Probelieferung von 292,5 g Marihuana, deren Wirkstoffge-
halt das 6,3-fache der nicht geringen Menge überschritten
habe, übergeben. Der Angeklagte habe zu keinem Zeitpunkt
beabsichtigt, entsprechend der Abrede 2 Kilogramm Marihua-
na an die Zeugin G. zu übergeben. Er sei zudem nicht in
der Lage gewesen, in absehbarer Zeit diese Menge zu be-
schaffen (UA S. 8 f.).
Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht. Nach
den Feststellungen handelt es sich von Seiten des Angeklag-
ten nicht um ein ernsthaftes, in Gewinnabsicht unterbreitetes
Verkaufsangebot, sondern lediglich um ein Scheinangebot mit
dem Ziel, von der Zeugin G. den Kaufpreis zu erlangen,
ohne ihr die vereinbarte Menge an Betäubungsmitteln zu
übergeben. Dieser Sachverhalt erfüllt den Tatbestand des
versuchten Betruges, nicht aber den des Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln (vgl. BGH StV 1988, 254; Weber, BtMG,
2. Aufl., § 29 Rdn. 160; Körner, BtMG, 4. Aufl., § 29
Rdn. 165). Lediglich hinsichtlich der Übergabe der Probeliefe-
rung zwecks Erlangung des von dem Angeklagten erstrebten
Gewinnes, bei der er eine Schusswaffe mit sich führte, kommt
eine Verurteilung wegen bewaffneten unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Be-
tracht."
Dem schließt sich der Senat an. Er hebt das angefochtene Urteil mit Ausnahme der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Schuldspruch auf.
VRi'inBGH Dr. Tepperwien Kuckein
Athing
ist urlaubsbedingt ortsabwesend
und deshalb verhindert zu
unterschreiben.
Kuckein
Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann
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