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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.07.2001 – 4 StR 284/99

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 22. Februar 1999 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls, Bandendiebstahls in zwei Fällen und versuchten Bandendiebstahls zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils vier Jahren und neun Monaten verurteilt und sichergestellte Autoschlüssel eingezogen. Hiergegen wenden sich die beiden Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts rügen; der Angeklagte J. beanstandet darüber hinaus das Verfahren.

Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat vom 18. Juni 2001 ausgeführt:

"Die - bisherigen - Feststellungen tragen die Verurteilung we-

gen Bandendiebstahls nicht. Nach der Entscheidung des

Großen Senats für Strafsachen vom 22. März 2001 (GSSt

1/00) [= StV 2001, 399] setzt der Begriff der Bande den Zu-

sammenschluß von mindestens drei Personen voraus, die

sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewis-

se Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse

Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen,

wobei ein "gefestigter Bandenwille" oder ein "Tätigwerden in

einem übergeordneten Bandeninteresse" ebenso nicht erfor-

derlich ist wie, daß wenigstens zwei Bandenmitglieder örtlich

und zeitlich den Diebstahl zusammen begehen. Daß sich die

Angeklagten mit einer dritten Person zusammengeschlossen

haben, ist - bisher - nicht festgestellt. Ob und inwieweit dies-

bezüglich ergänzende Feststellungen getroffen werden kön-

nen, muß der neuen Hauptverhandlung vorbehalten bleiben."

Dem schließt sich der Senat an.

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Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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