Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 08.08.2006 – 4 StR 263/06
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 2. Dezember 2005 dahin geändert, dass
a) der Angeklagte in den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe des Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist,
b) die im Fall II. 2 verhängte Einzelstrafe entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (Fall II. 3), wegen Diebstahls "im besonders schweren Fall" (Fall II. 1), wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (Fall II. 2) und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Fall II. 4) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat ferner eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis von fünf Jahren angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Sachbeschwerde führt zwar zu einer Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der für Fall II. 2 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe, hat jedoch darüber hinaus keinen Erfolg.
Zu Unrecht ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass die in den Fällen II. 1 und 2 festgestellten Tathandlungen im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehen. Aus den zu diesen Fällen getroffenen Feststellungen ergibt sich indes, dass insoweit Tateinheit vorliegt. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"In den Fällen II. 1 und II. 2 (UA S. 6 ff., 10) kommt die An-
nahme von Tatmehrheit zwischen dem Diebstahl einerseits
und der Trunkenheitsfahrt sowie dem Fahren ohne Fahrer-
laubnis andererseits nicht in Betracht. Diese Delikte stehen
gemäß § 52 Abs. 1 StGB in Tateinheit zueinander. Die den
Straftatbeständen zu Grunde liegende Handlung ist identisch,
weil im konkreten Fall die Wegnahme des PKW Opel Kadett
durch das Wegfahren erfolgt (vgl. Tröndle/Fischer StGB
53. Aufl. § 242 Rdn. 61 m.w.N.).
Die für die Tat im Fall II. 2 der Urteilsgründe verhängte Einzel-
strafe von einem Jahr (UA S. 13) muss daher entfallen.
Die Gesamtfreiheitsstrafe wird davon nicht berührt. Es kann
ausgeschlossen werden, dass die Kammer insgesamt eine
niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, wäre sie sich
der tateinheitlichen Begehung in den Fällen II. 1 und II. 2 be-
wusst gewesen. Die von § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB geforderte
zusammenfassende Würdigung der Person des Täters und
der einzelnen Straftaten wäre wegen des identischen Gesamt-
unrechtsgehalts aller Taten die gleiche geblieben. Die erkann-
te Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Mona-
ten überschreitet auch bei Wegfall der einjährigen Einzelfrei-
heitsstrafe nicht die von § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB gesetzte
Grenze".
Dem tritt der Senat bei.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.
Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanović Sost-Scheible
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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