Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 20.10.2009 – 4 StR 252/09
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Tenor
1. Der Antrag des Angeklagten, ihm nach Versäumung der
Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des
Landgerichts Bochum vom 22. Oktober 2008, soweit sie
von Rechtsanwältin T. mit dem am 16. Januar 2009
eingegangenen Schreiben begründet wurde, Wiederein-
setzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird aus den
in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genann-
ten Gründen zurückgewiesen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete
Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-
fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-
geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Aus den Beschlüssen des Landgerichts vom 17. Juli 2008 (Protokollband I S. 233-235) und vom 16. September 2008 (Protokollband II S. 392, 393) ergibt sich noch hinreichend deutlich, dass das Landgericht die Beweisanträge auf Einholung von Sachverständigengutachten vom 17. Juli 2008 bzw. vom 31. Juli
Gründe
letztlich wegen eigener Sachkunde abgelehnt hat.
Tepperwien Maatz Solin-Stojanović
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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