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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 20.10.2009 – 4 StR 252/09

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten, ihm nach Versäumung der

Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des

Landgerichts Bochum vom 22. Oktober 2008, soweit sie

von Rechtsanwältin T. mit dem am 16. Januar 2009

eingegangenen Schreiben begründet wurde, Wiederein-

setzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird aus den

in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genann-

ten Gründen zurückgewiesen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete

Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-

fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-

geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Aus den Beschlüssen des Landgerichts vom 17. Juli 2008 (Protokollband I S. 233-235) und vom 16. September 2008 (Protokollband II S. 392, 393) ergibt sich noch hinreichend deutlich, dass das Landgericht die Beweisanträge auf Einholung von Sachverständigengutachten vom 17. Juli 2008 bzw. vom 31. Juli

Gründe

Randnummer 2008

letztlich wegen eigener Sachkunde abgelehnt hat.

Tepperwien Maatz Solin-Stojanović

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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