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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 24.07.2001 – 4 StR 248/01

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

Der Antrag des Nebenklägers, ihm für das Revisionsverfahren Rechtsanwalt Dr. R. beizuordnen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Das Landgericht Bielefeld hat dem Nebenkläger mit Beschluß vom 13. Februar 2001 - unter Aufhebung der mit Beschluß vom 7. Februar 2001 ausgesprochenen Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. R. - Rechtsanwalt Dr. K. (aus der Kanzlei der Rechtsanwälte Dr. R. und Partner) als Beistand beigeordnet. Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (BGH, Beschluß vom 13. Februar 2001 - 2 StR 476/00 - m.w.N.). Gründe, die Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. K. aufzuheben und erneut Rechtsanwalt Dr. R. als Beistand zu bestellen, sind weder dargetan noch ersichtlich. Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Beistands hat der Nebenkläger nicht.

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Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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