Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 27.07.2004 – 4 StR 239/04
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 3. Februar 2004, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, schweren Raubes, versuchter schwerer räuberischer Erpressung und Verabredung zur Begehung einer schweren räuberischen Erpressung und eines Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen ihn Maßregeln gemäß §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist begründet.
Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Rechtsmittel hat jedoch mit der Verfahrensrüge zu § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO Erfolg. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 15. Juni 2004 ausgeführt:
"Zu Recht rügt die Revision die Ablehnung zweier Beweisan-
träge vom 29. Januar 2004 auf Vernehmung von vier in Litau-
en bzw. Lettland lebenden Zeugen zum Hintergrund von an
sie - die Zeugen - gerichteten Geldüberweisungen, die von
der Verlobten des Revisionsführers und einem seiner Brüder
in der Zeit zwischen Ende Dezember 2002 und Anfang April
2003 vorgenommen worden sind, wegen völliger Ungeeignet-
heit der Beweismittel.
Bei den Zeugen handelt es sich um die Lebensgefährtin des
nicht revidierenden Mitangeklagten D. und drei weitere
dem Mitangeklagten nahe stehenden Personen (UA S. 22).
Der Mitangeklagte, auf dessen glaubhafter Einlassung (UA
S. 18) auch die Verurteilung des Revisionsführers beruht, der
jede Tatbeteiligung bestreitet (UA S. 16), hat u.a. erklärt, der
Revisionsführer habe die bei den Überfällen erlangte Beute
überwiegend für sich behalten (UA S. 10, 11, 13); ihm selbst
seien nur ein paar Textilien, Zigaretten und eine Flasche
Wodka gekauft worden. Darüber hinaus habe er aus der Beu-
te nur noch zwei Überweisungen in Höhe von 120 und
150 Euro an seine Lebensgefährtin in Litauen,
T. , tätigen können, die von der Verlobten bzw. dem ei-
nen Bruder des Revisionsführers im eigenen Namen vorge-
nommen wurden, da der Mitangeklagte nicht mehr im Besitz
seines Passes war (UA S. 11, 13). Ziel der Beweisanträge
war, mit Blick auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des
Mitangeklagten D. zu belegen, dass dessen Angaben
über die Anzahl der von ihm veranlassten Überweisungen und
die Gesamthöhe der betroffenen Geldbeträge unzutreffend
waren.
Die Ablehnung der Beweisanträge hält einer rechtlichen Prü-
fung nicht stand. Wie die Revision zutreffend ausführt, waren
die Beweisanträge dahingehend zu verstehen, dass unter
Beweis gestellt wurde, der Mitangeklagte D. habe in dem
fraglichen Zeitraum Beträge von mindestens 4.100 Euro aus
der Beute an ihm bekannte Personen in Lettland und Litauen
überweisen lassen. Die konkreten Verwandtschaftsverhältnis-
se waren dagegen für die Erhellung des Sachverhalts ohne
weitergehende Bedeutung. Die benannten Zeugen sind auch
nicht als völlig ungeeignete Beweismittel anzusehen. Entge-
gen der Auffassung der Kammer entspricht es gerade der all-
gemeinen Lebenserfahrung, dass der Empfänger einer Geld-
überweisung den Grund des Zuflusses ebenso kennt wie die-
jenige Person, in deren Auftrag die Überweisung erfolgt ist,
auch wenn - wie im gegebenen Fall jedenfalls nicht auszu-
schließen ist - der "postalische Absender" für einen Dritten tä-
tig wurde. Es kommt hinzu, dass es sich bei den Zeugen und
Überweisungsempfängern jeweils um Personen aus dem per-
sönlichen Umfeld des Mitangeklagten handelt, sodass schon
auf Grund dieses Umstandes relevante Erkenntnisse zum
Hintergrund der Überweisungen zu erwarten sind, zumal die
Kammer davon ausgeht, dass diese nicht von dem Revisions-
führer selbst veranlasst wurden."
Dem stimmt der Senat zu. Der Senat kann auch unter Berücksichtigung, daß eine Ablehnung der Vernehmung der benannten Auslandszeugen nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO in Betracht gekommen wäre, nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, daß das Urteil auf dem gerügten Verfahrensverstoß beruht (vgl. hierzu BGH NStZ 1997, 286).
Maatz Athing Solin-Stojanovi(cid:1)
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