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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 04.07.2000 – 4 StR 228/00

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 23. November 1999 gewährt.

Damit ist der Beschluß des Landgerichts Essen vom 10. Januar 2000 gegenstandslos.

Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision zu laufen, soweit das vorgenannte Urteil bereits zugestellt ist (BGHSt 30, 335).

Gründe

Es ist zweifelhaft, ob die Revisionseinlegungsfrist gewahrt ist; dies wird zwar vom Verteidiger des Angeklagten behauptet, dem steht jedoch der Eingangsstempel des Landgerichts auf dem Schriftsatz vom 30. November 1999 entgegen. Da aber ein möglicherweise verspäteter Eingang dieses Schriftsatzes jedenfalls nicht auf einem Verschulden des Angeklagten selbst beruhen würde, gewährt der Senat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO). Auch in einem Fall, in dem die Frist tatsächlich nicht versäumt worden ist, ist dies rechtlich zulässig (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 44 Rdn. 2 m.w.N.).

Meyer-Goßner Kuckein Athing (cid:0)(cid:2) (cid:1)(cid:4) (cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10) (cid:9)(cid:11) (cid:0)(cid:13) (cid:12)(cid:14) (cid:1)(cid:16) (cid:15)(cid:18) (cid:17)(cid:19) (cid:7)(cid:10) (cid:1)(cid:21) (cid:20)(cid:22) (cid:5)(cid:23)

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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