Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 15.09.2005 – 4 StR 216/05

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

Der Nebenkläger hat die Kosten seiner Revision zu tragen.

Gründe

Der Nebenkläger hat seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 3. September 2004 mit Schriftsatz vom 18. Juli 2005 gegenüber dem Revisionsgericht zurückgenommen. Er hat daher die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Da die Revision des Angeklagten erfolglos geblieben ist, findet eine gegenseitige Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten und des Nebenklägers nicht statt (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 473 Rdn. 10 m.w.N.).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in 4 StR 216/05 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten