Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 01.08.2023 – 4 StR 204/23
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:010823B4STR204.23.0
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 13. Februar 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte in Höhe des eingezogenen Betrages gesamtschuldnerisch haftet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung führt lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Korrektur der Einziehungsentscheidung. Da der Angeklagte nach den Urteilsgründen seinen Anteil von 120 Euro unmittelbar aus der Tatbeute erhielt, an der zumindest ein weiterer Tatbeteiligter (Mit-)Verfügungsgewalt hatte, bedarf die Haftung des Angeklagten als Gesamtschuldner der Kennzeichnung im Tenor (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2019 – 2 StR 507/19).
Quentin | | Bartel | | Rommel
| RiBGH Dr. Maatsch ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. | | |
| Quentin | | Marks |
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