Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 29.07.2026 – 4 StR 191/26
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:290726B4STR191.26.0
Tenor
Die Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos.
Gründe
Die Revisionsrücknahme des Angeklagten vom 2. Juli 2026 ist gegenstandslos, weil sie dem Senat erst nach dessen Entscheidung über das Rechtsmittel zugegangen ist. Die gegenüber dem Landgericht erklärte Zurücknahme der Revision, dort eingegangen am 2. Juli 2026, ist unbeachtlich, da die Sache zu diesem Zeitpunkt nach Eingang der Akten am 22. Juni 2026 bereits beim Bundesgerichtshof anhängig war. Nur dieser war daher für die Entgegennahme von Erklärungen über die Revision zuständig. Der Senatsbeschluss ist somit unabänderlich, da die Revisionsentscheidung unmittelbar die Rechtskraft des angefochtenen Urteils herbeigeführt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2025 - 4 StR 35/25 Rn. 2 mwN).
Quentin | | Scheuß | | Tschakert
| Gödicke | | Liebhart |
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