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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 15.06.2011 – 4 StR 186/11

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten Mario Sch. gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12. November 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass vor der Unterbringung dieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ein Jahr und drei Monate von der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zu vollziehen sind.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; er trägt auch die dem Nebenkläger K. als Adhäsionskläger im Rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen Auslagen und die insoweit entstandenen besonderen Kosten.

Gründe

Randnummer 1

1. Der Senat hat die Dauer des Vorwegvollzugs eines Teils der gegen den Angeklagten Mario Sch. verhängten Gesamtfreiheitsstrafe aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. April 2011 auf ein Jahr und drei Monate abgeändert.

Randnummer 2

2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 StGB bemisst sich nach dem zur Zeit der Taten in den Jahren 2008 bis 2010 geltenden Recht (Art. 316e Abs. 1 und 2 EGStGB), da § 66 Abs. 1 StGB n.F. – auch hinsichtlich der formellen Voraussetzungen – hier nicht das mildere Recht ist.

Randnummer 3

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist auch auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2365/09 u.a. – nicht zu beanstanden. Die Ausführungen der Strafkammer zum Hang und zur Gefährlichkeitsprognose belegen insbesondere, dass das Landgericht zutreffend – jedenfalls aber rechtsfehlerfrei – davon ausgegangen ist, dass vom Angeklagten die Gefahr (weiterer) schwerer Gewalttaten ausgeht (vgl. BVerfG aaO Rn. 172).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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