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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 23.06.2021 – 4 StR 171/21

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin M. vom 20. April 2021 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren kommt nach § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO nicht in Betracht, weil eine anwaltliche Vertretung der Nebenklägerin im Hinblick auf die nur von dem Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2015 – 1 StR 52/15 Rn. 4, NStZ-RR 2015, 351; vom 5. September 2017 – 5 StR 271/17 Rn. 2; jeweils mwN).

Sost-Scheible

Die Vorsitzende des 4. Strafsenats

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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