Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 23.06.2021 – 4 StR 171/21
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin M. vom 20. April 2021 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren wird abgelehnt.
Gründe
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren kommt nach § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO nicht in Betracht, weil eine anwaltliche Vertretung der Nebenklägerin im Hinblick auf die nur von dem Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2015 – 1 StR 52/15 Rn. 4, NStZ-RR 2015, 351; vom 5. September 2017 – 5 StR 271/17 Rn. 2; jeweils mwN).
Sost-Scheible
Die Vorsitzende des 4. Strafsenats
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