Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 26.04.2007 – 4 StR 17/07
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 4. September 2006 wird aufgehoben.
Gründe
Das Landgericht war für die Entscheidung über die Wirksamkeit der Rücknahme der Revision durch Rechtsanwalt Schmidt nicht zuständig (vgl. Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 346 Rdn. 2 m.w.N.).
Die Revision ist nicht wirksam zurückgenommen, da Zweifel an der Ermächtigung des Pflichtverteidigers, Rechtsanwalt Werner Schmidt, durch den Angeklagten bestehen.
Tepperwien Kuckein Solin-Stojanović
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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