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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 26.04.2007 – 4 StR 17/07

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 4. September 2006 wird aufgehoben.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht war für die Entscheidung über die Wirksamkeit der Rücknahme der Revision durch Rechtsanwalt Schmidt nicht zuständig (vgl. Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 346 Rdn. 2 m.w.N.).

Randnummer 2

Die Revision ist nicht wirksam zurückgenommen, da Zweifel an der Ermächtigung des Pflichtverteidigers, Rechtsanwalt Werner Schmidt, durch den Angeklagten bestehen.

Tepperwien Kuckein Solin-Stojanović

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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