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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 19.05.2020 – 4 StR 154/20

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 22. Oktober 2019 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

Randnummer 1

Die Revision ist unzulässig. Nach § 345 Abs. 2 StPO ist die Revisionsbegründungsschrift von einem Rechtsanwalt eigenhändig zu unterzeichnen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 1991 – 1 StR 462/91). Daran fehlt es hier. Das Faxschreiben des Verteidigers vom 25. Oktober 2019 enthält lediglich eine maschinenschriftliche Namensangabe.

Randnummer 2

Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist vom Amts wegen kommt nicht in Betracht. Zwar trifft den Angeklagten an dem Versäumnis ersichtlich kein Verschulden. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen ist jedoch nur zulässig, wenn die versäumte Handlung nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 und 3 StPO). Eine formgerechte Revisionsbegründung liegt indes bis heute nicht vor.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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