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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Urteil vom 08.07.2010 – 4 StR 153/10

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann,

die Richterinnen am Bundesgerichtshof

Solin-Stojanović,

Roggenbuck,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Mutzbauer,

Bender,

Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin

als Verteidigerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 5. Oktober 2009 wird verworfen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, mit der Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft.

Randnummer 2

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Es ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. Mai 2010 dargelegten Gründen unbegründet. Ergänzend bemerkt der Senat lediglich, dass im Hinblick auf die Besonderheiten des Falles - vor allem die mit einer umfassenden Aufklärung auch der Beteiligung anderer verbundenen Selbstanzeige der nicht vorbestraften Angeklagten, die sich durch die Taten nur insoweit selbst begünstigt hat, als sie ihren Arbeitsplatz erhalten wollte - eine nähere Auseinandersetzung mit den Ausführungen des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 2. Dezember 2008 (1 StR 416/08; BGHSt 53, 71) zur Frage der Strafzumessung bei Steuerhinterziehung aus Rechtsgründen nicht geboten war.

Ernemann Solin-Stojanović Roggenbuck

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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