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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 24.06.2021 – 4 StR 130/21

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

Die Bestellungen von Rechtsanwalt G. aus H. als Pflichtverteidiger des Angeklagten Ö. und von Rechtsanwältin T. aus H. als Pflichtverteidigerin des Angeklagten P. werden aufgehoben.

Gründe

Das Landgericht hat mit Beschlüssen vom 17. September 2020 Rechtsanwalt G. als Pflichtverteidiger des Angeklagten Ö. und Rechtsanwältin T. als Pflichtverteidigerin des Angeklagten P. bestellt. Die Pflichtverteidigerbestellungen sind aufzuheben, weil im Revisionsverfahren der Angeklagte Ö. Rechtsanwalt O. aus E. und der Angeklagte P. Rechtsanwalt Dr. Ha. aus H. als Verteidiger gewählt und diese die Wahl angenommen haben (§ 143a Abs. 1 Satz 1 StPO).

Sost-Scheible

Die Vorsitzende des 4. Strafsenats

Zitierte Vorschriften

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