Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 24.06.2021 – 4 StR 130/21
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Tenor
Die Bestellungen von Rechtsanwalt G. aus H. als Pflichtverteidiger des Angeklagten Ö. und von Rechtsanwältin T. aus H. als Pflichtverteidigerin des Angeklagten P. werden aufgehoben.
Gründe
Das Landgericht hat mit Beschlüssen vom 17. September 2020 Rechtsanwalt G. als Pflichtverteidiger des Angeklagten Ö. und Rechtsanwältin T. als Pflichtverteidigerin des Angeklagten P. bestellt. Die Pflichtverteidigerbestellungen sind aufzuheben, weil im Revisionsverfahren der Angeklagte Ö. Rechtsanwalt O. aus E. und der Angeklagte P. Rechtsanwalt Dr. Ha. aus H. als Verteidiger gewählt und diese die Wahl angenommen haben (§ 143a Abs. 1 Satz 1 StPO).
Sost-Scheible
Die Vorsitzende des 4. Strafsenats
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in 4 StR 130/21 entschieden?“