Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.06.2005 – 4 StR 124/05
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Tenor
Die Anträge der Nebenklägerin Sabrina W. auf Zulassung der Nebenklage, Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und auf Beiordnung des Rechtsanwalts O. sind gegenstandslos.
Gründe
Das Landgericht hat die Nebenklage durch Beschluß vom 2. August 2004 zugelassen und der Nebenklägerin Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwältin B. bewilligt (SA Bl. 238/238 R). Durch Beschluß des Landgerichts vom 23. September 2004 ist der Nebenklägerin anstelle von Rechtsanwältin B. Rechtsanwalt O. beigeordnet worden. Damit sind die Anträge der Nebenklägerin auf Zulassung der Nebenklage und auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz gegenstandslos. Die vom Landgericht gemäß § 397 a Abs. 1 StPO bewilligte Prozeßkostenhilfe legt der Senat als Beistandsbestellung (§ 397 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 1 a StPO) aus, die über die jeweilige Instanz hinaus wirkt (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2, 3). Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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