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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.05.2007 – 4 StR 114/07

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau vom 20. November 2006 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über die Einziehung der Digitalkamera "Smart R 507" und des Laptops "HP Pavillion ZE 2000" nebst 2 CD-Rom entfällt.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat beschränkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung der Tat auf die vom Landgericht mit Ausnahme der angeordneten Einziehung festgesetzten Rechtsfolgen (§ 430 Abs. 1 StPO). Die Überprüfung des Urteils hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 abs. 2 StPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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