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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 08.07.2008 – 4 StR 108/08

Spruchkörper
4. Strafsenat

Gründe

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und

Randnummer 4

StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Stralsund vom 19. November 2007 aus den Gründen

der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Schuld-

spruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Anstiftung

zum schweren sexuellen Missbrauch einer widerstandsunfähi-

gen Person (§§ 179 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, 26 StGB) in Tatein-

heit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Beleidigung

schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstande-

nen notwendigen Auslagen zu tragen.

Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanović Mutzbauer

Zitierte Vorschriften

§ 179 StGB

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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