Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 08.07.2008 – 4 StR 108/08
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Gründe
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und
StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Stralsund vom 19. November 2007 aus den Gründen
der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Schuld-
spruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Anstiftung
zum schweren sexuellen Missbrauch einer widerstandsunfähi-
gen Person (§§ 179 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, 26 StGB) in Tatein-
heit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Beleidigung
schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstande-
nen notwendigen Auslagen zu tragen.
Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanović Mutzbauer
Zitierte Vorschriften
§ 179 StGB
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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