Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 08.10.2013 – 4 ARs 7/13
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Tenor
Der Senat hält an seiner entgegenstehenden Rechtsauffassung nicht fest.
Gründe
Der 3. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:
„Eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei durch Absetzen setzt die Feststellung eines Absatzerfolges voraus.“
Er hat daher mit Beschluss vom 14. Mai 2013 bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob an entgegenstehenden Rechtsansichten festgehalten wird.
Der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats steht Rechtsprechung des 4. Strafsenats entgegen (Urteil vom 4. November 1976 – 4 StR 255/76, BGHSt 27, 45). An der dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden Rechtsansicht hält der Senat nicht fest.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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